Unsere Satzung 

Satzung Mieterbund Niederlausitz e.V. Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Revisoren
§ 9 Auflösung
§ 10 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mieterbund Niederlausitz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Spremberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes e.V.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt unter Wahrung parteipolitischer Neutralität die Sicherung und Förderung der wohnungs- und mietenpolitischen Interessen der Mieter/innen und Pächter/innen. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. die verfassungsgemäße Sicherung des Rechts auf Wohnen,
  2. den Einsatz zur Bewahrung des kommunalen Eigentums an Wohnungen und zur Verwirklichung einer sozial und ökologisch orientierten Bau-, Wohnungs- und Mietenpolitik,
  3. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Ziele und Aktivitäten des Vereins über rechtliche, wohnungs- und mietenpolitische Probleme und Entwicklungen,
  4. Aktionen des Vereins und Unterstützung von Initiativen zur Durchsetzung von Mieterrechten,
  5. Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Situation auf den Gebieten des Miet-, Pacht- und Nutzungsrechts,
  6. individuelle Rechtsberatung der Mitglieder in ihren Miet-, Pacht- und Nutzungsangelegenheiten.

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch minderjährige natürliche sowie jede juristische Person werden, sofern sie Mieter/in oder Pächter/in ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung. Nicht-Mieter können als Mitglied aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Das Mitglied erkennt an, dass die Mitgliedschaft, unabhängig vom Beitrittsmonat, mindestens zwei volle Kalenderjahre (Jan. – Dez.) umfasst.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. schriftliche Kündigung
  3. Ausschluss

(3) Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. Juni dem Verein zugegangen sein. Die Kündigung kann frühestens zum Ende des übernächsten, auf das Beitrittsjahr folgenden Mitgliedsjahres erfolgen.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss wird durch Zahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses rückgängig gemacht.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Vor dem gegenüber dem Mitglied zu begründenden Ausschluss ist ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den, den Ausschluss bestätigenden Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein

(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung oder Ausschluss befreit das ehemalige Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beträge gem. Beitrags- und Gebührenordnung.

(7) Mieterinnen und Mieter von Wohnungen und/oder Gewerbeeinheiten können sich in mietrechtlichen Angelegenheiten geringen Umfangs im Rahmen einer Kurzzeitmitgliedschaft durch den Mieterbund Niederlausitz e.V. beraten lassen.

Der Leistungsumfang beschränkt sich ausschließlich auf die mündliche Rechtsberatung des Mitglieds. Die Inanspruchnahme weiterer Rechte gemäß § 4 ist ausgeschlossen.

Die Kurzzeitmitgliedschaft gilt für die Dauer von drei Monaten ab Beitrittsdatum und endet automatisch ohne Kündigung.
Für die Kurzzeitmitgliedschaft ist am Aufnahmetag ein Betrag in Höhe der Aufnahmegebühr für eine reguläre Mitgliedschaft in bar zu entrichten.

Dem Mitglied steht offen, innerhalb der drei Monate, eine reguläre Mitgliedschaft zu begründen, wobei der gezahlte Betrag aus der Kurzzeitmitgliedschaft als Aufnahmegebühr angerechnet wird.

Der Wechsel von einer regulären Mitgliedschaft zur Kurzzeitmitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung in den sein Miet- oder Pachtverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Es besteht kein Anspruch auf Beratung oder Bearbeitung von Sachverhalten innnerhalb einer bestimmten Frist.

Durch Vollmacht kann das Mitglied den Verein mit der Führung außergerichtlicher Vertretung beauftragen. Die Vertretung durch den Verein erfolgt gegen eine Gebühr auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung.

Die gerichtliche Vertretung des Mitglieds durch einen Rechtsanwalt des Vereins kann durch ihn nach Erteilung des Mandats erfolgen.

Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt durch diesen die Kostenberechnung gegenüber dem Mitglied.

Anwalts- und evtl. anfallende Verfahrenskosten übernimmt das Mitglied.

(2) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung antrags-, stimm- und aktivwahlberechtigt.

(3) Das Mitglied hat die Aufnahmegebühr und ab Beitrittsmonat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Die weiteren Beiträge sind am 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre jeweils im zweiten Quartal statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung oder durch Einladung mittels einfachen Briefes einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über

  1. Geschäftsbericht
  2. Jahresabschluss
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
  5. Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr
  6. Satzungsänderung
  7. Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein
  8. Auflösung des Vereins

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über den Beitrag und die Aufnahmegebühr bedürfen einer 2/3- und zur Satzungsänderung einer 3/4-Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim mittels Stimmzetteln. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist die Wahl durch offene Abstimmung zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Anwesenheit von Gästen zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in, geleitet. Beide können ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der durch die Versammlungsleitung bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeisterin und zwei Beisitzern/innen. Wählbar ist jedes Mitglied, das einem dem Deutschen Mieterbund zugehörigen Verein seit mindestens einem Jahr angehört.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils berechtigt, den Verein vor Gericht und im außergerichtlichen Rechtsverkehr allein zu vertreten. Sie können einzelne Aufgaben durch Vollmacht ständig oder zeitweilig anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann er hauptamtliche MitarbeiterInnen einstellen, die nicht Revisoren sein dürfen.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied für die restliche Amtszeit nachgewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen für ihre Tätigkeit im Vorstand, insbesondere Fahrkosten, werden auf Antrag und Nachweis ersetzt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Revisoren/innen. § 6 Abs. 4 Sätze 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend. Revisor/in kann nicht sein, wer dem Vorstand angehört.

(2) Den Revisoren/innen obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können hierzu jederzeit in alle Unterlagen einsehen. Beanstandungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Nach Abschluss eines Geschäftsjahres haben sie unter Heranziehung aller für die Kontrolle bedeutsamen Unterlagen und Belege die Pflicht, die Kassen- und Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis in der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Auflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden und die Unterschriften von mindestens 5 v.H. aller Mitglieder tragen.

(2) Über den Antrag beschließt die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens der einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder entsprechen muss.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist bei Aufrechterhaltung des Antrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit mehr als der Hälfte der Mitgliederzahl entspricht.

(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes e.V. zu.

§ 10 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2001 beschlossen und durch Beschluss von der Mitgliederversammlung am 29.09.2007 abgeändert.